Wenn zwei Behandler haften: Wer muss im Streit beweisen, was den Schaden verursacht hat?
Bei einer Geburt im Jahr 1997 kam ein Kind schwerstbehindert zur Welt. Ein Belegarzt hatte einen Wehentropf angeordnet, obwohl die Herztöne des Kindes bereits auffällig waren.
Danach legte er sich schlafen und war nicht erreichbar. Außerdem rief er den Kinderarzt viel zu spät. Die Hebamme erkannte die bedrohliche Lage, stoppte den Wehentropf aber nicht. Arzt und Hebamme wurden zum Schadensersatz verurteilt und hafteten dafür gemeinsam. Ihre Haftpflichtversicherer stritten danach darüber, wer im Verhältnis zueinander wie viel zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Dezember 2022 (VI ZR 284/19): Auch in diesem Streit unter Behandlern gilt die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Bei einem groben Fehler muss also nicht der Ausgleich verlangende Behandler beweisen, dass der Fehler des anderen den Schaden ausgelöst hat. Vielmehr muss der andere beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich war. Das Gericht verhindert damit widersprüchliche Urteile im Verfahren des Patienten und im Verfahren der Behandler untereinander. Weil dem Arzt mehrere, teils grobe Fehler vorzuwerfen waren, die erst die Notlage schufen, muss er 80 % des Schadens tragen und die Hebamme 20 %.
Quelle: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 284/19 (ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR284.19.0), BGHZ 235, 369.
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